Orientierungstag
Im 18. Altersjahr erhalten alle Schweizerbürger den Marschbefehl zur Teilnahme am obligatorischen Orientierungstag. Gleichzeitig werden sie auf die Koordination von ziviler und militärischer Ausbildung hingewiesen. Am Orientierungstag müssen sie den Wunschzeitpunkt ihrer Rekrutenschule festlegen. Die nötigen Abklärungen müssen daher vor dem Orientierungstag erfolgen. Gestützt auf den Wunschtermin wird anschliessend der Rekrutierungstermin festgelegt.
Rekrutierung
Alle
Schweizerbürger sind militärdienstpflichtig und müssen in der Regel im
19. Altersjahr an der Rekrutierung teilnehmen. Die Rekrutierung findet
drei bis zwölf Monate vor dem geplanten Termin der Rekrutenschule
statt. Eine Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen ist
längstens bis zur Vollendung des 22. Altersjahres möglich. Die
Rekrutierung dient
- zur Abklärung Ihrer Tauglichkeit
- zur Ermittlung Ihres persönlichen Leistungsprofils
- zur Prüfung der Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Dienst
- zur Zuteilung in eine Funktion der Armee oder des Zivilschutzes
Rekrutenschule/Wiederholungskurse
Die Rekrutenschule dauert je nach Truppengattung 18 oder 21 Wochen, in der Regel von
- März bis August: Kalenderwochen 11 – 28/31
- Juli bis November: Kalenderwochen 27 – 44/47
- Oktober bis April: Kalenderwochen 44 – 11/14
Die
Rekrutenschule ist grundsätzlich am Stück zu leisten. Es besteht jedoch
die Möglichkeit, sie auf begründetes Gesuch hin in zwei Teilen zu
absolvieren (Fraktionierung). In jedem Fall ist die Weiterausbildung innerhalb von drei Jahren nach Erteilung des genehmigten Vorschlags abzuschliessen. Wir empfehlen Ihnen, auf eine Fraktionierung möglichst zu verzichten. Es besteht auch die Möglichkeit,
die gesamte Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbruch als Durchdiener zu
leisten.
Nach der Rekrutenschule bzw. der Kaderausbildung werden
Sie jährlich bis zur Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht zu
einem Widerholungskurs aufgeboten. Wiederholungskurse können auf
begründetes Gesuch hin verschoben werden.
Zivildienst
Der
Zivildienst ist laut Artikel 59 der Bundesverfassung ein Ersatzdienst
zum Militärdienst. Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit
ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen
länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach dem
Zivildienstgesetz (ZDG). Personen, die aus medizinischen oder anderen
Gründen nicht militärdienstpflichtig sind, können kein Gesuch stellen.
Der
Zivildienst dauert eineinhalb Mal so lange wie der Militärdienst. Nach
der Zulassung kann das Gesuch nicht mehr zurückgezogen werden.
Vorgeschrieben sind ein Ersteinsatz im Jahr nach der Zulassung und ein
"langer Einsatz". Dieser dauert in der Regel 180 Tage. Es können auch
alle verfügten Zivildiensttage an einem Stück geleistet werden.